Ausgleichsanspruch aus dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses
Ist die Klägerin § 903 BGB als Eigentümerin zum Abriss einer unstreitig allein auf ihrem Grundstück befindlichen Grenzwand berechtigt, ist sie jedoch aus einer Abwägung der Interessen der Grundstücksnachbarn ausnahmsweise verpflichtet, die Weiterbenutzung der Giebelwand durch die Beklagten zu dulden, kann die Klägerin als Ausgleich Schadloshaltung in Entgelt in Form der Erstattung ihrer Kosten begründet …