Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort steht gemäß § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) unter Strafe. Es droht Fahrverbot, Geldstrafe, Punkte in Flensburg möglicherweise sogar Entziehung der Fahrerlaubnis.
Nach dem Gesetzestext kann sich nur strafbar machen, wer ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt und sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Deshalb stellt sich immer wieder die Frage, ob der Unfall auf einem Parkplatz, z.B. Einkaufsmarkt, als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Straßenverkehrs angesehen wird.
Mit Beschluss vom 11.11.2019, AZ: 1 OLG 2Ss 77/19 hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden, dass von einem öffentlichen Straßenverkehr nicht auszugehen ist, auch wenn ein Parkplatz aufgrund einer defekten Schrankenanlage faktisch für alle, d.h. die Öffentlichkeit zugänglich ist.
Die Angeklagte war Mieterin eines Stellplatzes auf einem Privatparkplatz, der auch entsprechend durch Beschilderung ausgewiesen war. Die Ein- und Ausfahrt war nur über eine Schrankenanlage möglich, jeder Mieter hatte eine entsprechende elektronische Karte. Die Schrankenanlage war defekt und stand mehrere Monate offen, sodass der Parkplatz frei zugänglich war. Die Angeklagte verursachte einen Unfall auf diesem Parkplatz. Sie war der Meinung, dass es sich um einen nicht öffentlichen Verkehrsraum handelt und hat erst später gegenüber dem Geschädigten die Unfallverursachung angezeigt.
Das Amtsgericht Frankenthal war anderer Auffassung und verurteilte die Angeklagte wegen Verkehrsunfallflucht gemäß § 142 StGB, weil sie die den Unfall dem Geschädigten, bzw. der Polizei nicht unverzüglich gemeldet hatte.
Auf Revision der Angeklagten wurde das Urteil aufgehoben mit der Begründung, dass das Erstgericht fehlerhaft von öffentlichem Straßenverkehr ausgegangen sei. Allein die Tatsache, dass der Grundstückseigentümer die Schranke nicht instandgesetzt hat, reicht zur Begründung eines öffentlichen Straßenverkehrs nicht aus.
Mitgeteilt von
Klaus Leinenweber
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht