Das Bundesarbeitsgericht hat mit Entscheidung vom 30.11.2021 (AZR 225/21) eine bisher streitige Frage zum Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit entschieden und damit eine Lücke geschlossen.
In vielen Unternehmen wurde in der Pandemie Kurzarbeit geleistet. Häufig sind einzelne Arbeitstage dabei vollständig ausgefallen. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts muss das bei der Berechnung des Jahresurlaubs berücksichtigt werden. Urlaubskürzungen bei Kurzarbeit Null sind damit rechtens.
Dieses Urteil hat sowohl für eine große Anzahl von Beschäftigten als auch für die Betriebe, die die Beschäftigten in Kurzarbeit schicken mussten erhebliche finanzielle Auswirkungen auch im Hinblick auf die Verlängerung des erleichterten Zugangs zu Kurzarbeit bis 31.03.2022.
Pirmasens, den 08.12.2021 Sch/sla