Der Käufer, ein Verbraucher, hatte vom Kfz-Händler einen gebrauchten VW T5 erworben. Im Kaufvertrag war zur Laufleistung des Fahrzeuges angegeben: „Gesamtfahrleistung nach Angabe des Vorbesitzers … km“ und „Stand des km-Zählers“ und zwar jeweils 123.686 km eingetragen.
Nach Vollzug des Kaufvertrages tauchten Mängel auf. Der Käufer ließ sein Fahrzeug bei einem Kfz-Sachverständigen untersuchen. Dabei wurde festgestellt, dass die tatsächliche Laufleistung um mindestens 25.700 km höher war, als auf dem Tacho und im Kaufvertrag genannt.
Daraufhin erklärte der Käufer Rücktritt vom Kaufvertrag und hat Erstattung des Kaufpreises verlangt.
Der Käufer war im Prozess erfolgreich. Das OLG Celle hat mit Urteil vom 25.09.2019, AZ: 7 U 8/19 für Recht erkannt, dass Abweichung der Laufleistung ein Sachmangel ist. Der Käufer darf regelmäßig erwarten, dass die Gesamtfahrleistung dem Tachostand entspricht und es keine größeren Abweichung gibt. Das Gericht hat auch für Recht erkannt, dass der Mangel nicht nachbesserbar ist, der Kunde kann also sofort ohne Aufforderung zur Nacherfüllung zurücktreten, wenn ein solcher Mangel vorliegt.
Pirmasens 15.10.2019 (L/sla)
Mitgeteilt von
Rechtsanwalt
Klaus Leinenweber