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MPU-Gutachten bei gelegentlichem Cannabiskonsum

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat mit Beschluss vom 17.03.2021 (Aktenzeichen 16 B 22/21) entschieden, dass die Führerscheinbehörde die Fahrerlaubnis nicht entziehen darf, wenn eine vorherige Aufforderung zur MPU formell und materiell nicht rechtmäßig und nicht anlassbezogen war und der Betroffene aus berechtigen Gründen die MPU verweigert hat. Im vorliegenden Falle war ein Autofahrer auffällig. Eine Kontrolle ergab eine THC-Konzentration in Höhe von 1,7ng/ml. Der Betroffene war erstmals im Straßenverkehr auffällig geworden.

Wegen der nachgewiesenen THC-Konzentration ordnete die Fahrerlaubnisbehörde ein MPU-Gutachten an. Die Begutachtungsstelle forderte für ein positives Gutachten generell einen Abstinenznachweis. Der Betroffene erhob Einspruch und forderte die Fahrerlaubnisbehörde auf, die Begutachtungsstelle darauf hinzuweisen, dass Abstinenznachweis bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum und geringer THC-Konzentration nicht erforderlich ist. Diesem Antrag hat die Fahrerlaubnisbehörde nicht entsprochen und die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet, als das geforderte Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt wurde.

Der Antragsteller hat erfolgreich Widerspruch eingelegt. Zur Begründung hat das Gericht den der Fahrerlaubnis den Hinweis erteilt, dass von einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten kein Konsumverzicht, sondern nur eine Trennung von Fahren und Konsum gefordert werden kann. Ein Abstinenznachweis darf lediglich in bestimmten Fallgestaltungen gefordert werden. Die Fahrerlaubnisbehörde hätte der Begutachtungsstelle einen Hinweis zur Rechtslage erteilen und auf eine dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechende Beantwortung der Fragen in Bezug auf Abstinenznachweis hinwirken müssen. Gegebenenfalls hätte die Fahrerlaubnisbehörde auch die Begutachtungsfrist verlängern müssen.

Allerdings hat der Beschwerdeführer noch einen harten Weg vor sich. Im Normalfall muss der gelegentliche Cannabiskonsument die Trennung von Fahren und Konsum nachweisen und die Darstellung, Umsetzung und Prüfung dieses Trennungsvermögens ist in der Praxis sehr schwierig und erfordert eine Vorbereitung auf die MPU durch intensive verkehrspsychologische Beratung. Deshalb sollten Betroffene freiwillig einen Abstinenznachweis einholen.

Mitgeteilt von Klaus Leinenweber
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht