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Abänderung Versorgungsausgleich bei Tod des geschiedenen Ehegatten

Im Rahmen einer Ehescheidung findet grundsätzlich ein sogenannter Versorgungsausgleich statt, d.h. die während der Ehezeit erwirtschafteten Renten werden zwischen den Eheleuten aufgeteilt.

Stirbt nun ein Ehegatte bevor er das Rentenalter erreicht hat, kann diese Kürzung der Altersrente rückgängig gemacht werden, wenn der begünstigte Ehegatte nicht mehr als 36 Monate lang die Rente vom früheren Partner ausgezahlt bekommen hat.

Nach Ablauf dieser 36-Monats-Frist besteht grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, den Versorgungsausgleich aus der Welt zu schaffen. Eine wichtige Ausnahme bieten jedoch die Entscheidungen des BGH (Az. XII ZB 624/15 und XII ZB 466/16).

 

Voraussetzung:

Die Ehe muss zwischen 1977 und 2009 geschieden worden sein und es muss die Möglichkeit einer sogenannten „Totalrevision“ bestehen, d.h. ein in den Versorgungsausgleich einbezogenes Anrecht hat sich nachehezeitlich wesentlich verändert ((zum Beispiel die Absenkung von Ruhegehaltssätzen bei Beamten oder Rentenerhöhungen der Ehefrau durch die sogenannte Mütterrente).

 

Die Materie ist höchst kompliziert. Zwar kann der Antrag selbst bei einem Familiengericht gestellt werden – Sie sollten sich vorab jedoch in jedem Falle anwaltlich beraten lassen.