Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit einer Methode zur Berechnung des Schmerzensgeldes zu beschäftigen, die das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main unter Anwendung eines ,,Handbuch Schmerzensgeld“ namhafter Juristen berechnet und zugesprochen hat.
Der BGH hat mit Urteil vom 15. Februar 2Q22, Az. Vl ZR937l2O dieser sog. ,,taggenauen Berechnung“ des Schmerzensgeldes, die vom OLG Frankfurt/Main vorgenommen wurde, eine klare Absage erteilt, da diese dem Einzelfall nicht gerecht werde.
Nach Ansicht des BGH sind für die Höhe des Schmezensgeldes im wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch die Verletzung bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers maßgebend. Hierbei ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Umstände des Falles, sondern eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles möglich.
So ist in erster Linie das Ausmaß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt.
Es ist Sache des Geschädigten, diesbezüglich so vorzutragen, dass die Richter in der Lage sind, die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für die Bemessung des Schmerzensgeldes zu erkennen.
Mitgeteilt von Klaus Leinenweber
Fachanwalt für Verkehrsrecht