(BGH, Urteil v. 04.05.2022 – XII ZR 64/21)
-aktuell-
Der Bundesgerichtshof hat jüngst in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Mitglieder einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Mitgliedsbeiträge während coronabedingter Schließung eines Fitnessstudios haben.
Zwar durften die Betreiber ihren Mitgliedern Gutscheine ausstellen, diese mussten aber ausgezahlt werden, wenn diese nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst wurden.
Auch erweisen sich etwaige Vertragsanpassungen in Form von automatischen Vertragsverlängerung bei Kündigung des Mitglieds um die Zeiten der coronabedingten Schließung als unberechtigt. Die Rechtsgrundlage dieser Entscheidung findet sich in den §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 S.1, Abs. 4 und § 346 Abs. 1 BGB. Der BGH bejahte die Unmöglichkeit der Leistung. Der Zweck eines Fitnessstudiovertrages liege in der regelmäßigen sportlichen Betätigung. Bei einer mehrwöchigen Schließung sei es unmöglich gewesen, diese Leistung zu erbringen.
Der Einwand der Betreiber und Betreiberinnen, es handele sich um eine Störung der Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB konnte nicht überzeugen. Mit Einführung des Art. 240 § 5 Abs.2 EGBGB (sog. “Gutscheinlösung“) habe der Gesetzgeber eine speziellere Vorschrift geschaffen, welche einen Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze zur Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage entgegensteht. Der Bundesgerichtshof stärkt damit die Rechte der Mitglieder und entscheidet erneut sehr verbraucherfreundlich.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Klaus Leinenweber