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Verdienstausfallschaden nach Verkehrsunfall

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte unter Az. 1 U 68/19 über den Verdienstausfallschaden eines unverschuldet schwerverletzten Unfallopfers zu entscheiden. Einleitend hat das Oberlandesgericht bestätigt, dass der Anspruch auf Verdienstausfallschaden auch dauerhaft sein kann. lst der Geschädigte ein Schüler, ist eine Schätzung anhand konkreter Berufswünsche möglich. Die Berufswünsche müssen aber vom Geschädigten ausreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt werden.

lm entschiedenen Fall war ein Schüler Beifahrer in einem Auto, das verunfallte. Der jugendliche Geschädigte erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma, musste über Monate stationär und auf Dauer wiederholt ambulant behandelt werden. Vor dem Unfall hatte er die 12. Klasse des Gymnasiums besucht. Die Schulausbildung konnte er nicht bis zum Abitur zu Ende führen. Er hatte dann anstatt des ursprünglichen Berufswunsches ,,Wirtschaftspsychologe“ den Beruf eines ,,gestaltungstechnischen Assistenten“ erlernt.

Er verlangt gerichtlich den Ennrerbsschaden in Höhe des Einkommens eines Wirtschaftspsychologen ersetzt. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht schlüssig vorgetragen war. Der Kläger hätte den hypothetischen Verlauf seines Erwerbslebens bis ins Einzelne darlegen und durch weitere Angaben, Argumente und Aussagen von Familienangehörigen, Ausbildern und Lehrern unterfüttern müssen. Er hätte zu seinem besonderen lnteresse an psychologischen und wirtschaftswissenschaftlichen Fragestellungen vortragen müssen. Auch hat er nicht dargelegt, dass er sich durch Literatur oder lnternet über den Beruf des Wirtschaftspsychologen und seine Tätigkeitsfelder, Verdienst- und Karrieremöglichkeiten informiert hätte. Auch fehlten Angaben zu den schulischen Leistungen.

Das Oberlandesgericht hat aufgezeigt, dass es bei Geltendmachung eines Erwerbsschadens unerlässlich ist, sich durch einen Fachanwalt vertreten zu lassen und ausreichend vorzutragen.

Mitgeteilt von Klaus Leinenweber
Fachanwalt für Verkehrsrecht