Ab 01.01.2023 dürfen sich Ehegatten in gesundheitlichen Angelegenheiten ohne Vollmacht oder Patientenverfügung gegenseitig vertreten und die Gesundheitsfürsorge für drei Monate übernehmen, wenn der andere Ehegatte bewusstlos ist oder wegen Krankheit seine eigenen Angelegenheiten rechtlich nicht regeln kann.
Dies ist derzeit nicht möglich – es sei denn die Ehegatten haben Vorsorge getroffen durch Erstellung von Vollmachten oder Patientenverfügungen. Voraussetzung für die Notvertretung ist allerdings, dass ein Arzt feststellt, dass der erkrankte Ehegatte nicht in der Lage ist, selbst seine Angelegenheiten zu regeln.
Nach Ablauf der drei Monate wird dann ein Betreuer bestellt. Durch die Neuregelung des § 1358 BGB besteht nunmehr zumindest in Notfällen die Möglichkeit, schnelle Entscheidungen für den anderen Ehegatten treffen zu können. Allerdings ist es in jedem Falle ratsam, im Vorfeld eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung zu erstellen.
Alexandra Salzmann
Fachanwältin für Familienrecht