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Novelle des Telekommunikationsgesetzes stärkt Verbraucherrechte – Leinenweber
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Novelle des Telekommunikationsgesetzes stärkt Verbraucherrechte

Zum 01.12.2021 tritt die Novelle des Telekommunikationsgesetzes in Kraft, welche die Rechte von Kunden im Bereich von Telefon-, Internet- und Handyverträgen erheblich verstärken. Die Gesetzesnovelle enthält zahlreiche Verbraucherschutzmechanismen, die sicherstellen, dass sich Verbraucher über die Tragweite des Vertragsschlusses bewusst sind und nicht unangemessen lange an den Vertrag gebunden werden können.

Konkret müssen Anbieter ab dem 01.12.2021 beispielsweise vor Abschluss eines Telefon-/Internetvertrages dem Kunden eine Vertragszusammenfassung in Textform – z.B. E-Mail – übermitteln. Dieser Schutzmechanismus bewirkt, dass derartige Verträge grundsätzlich nicht mehr fernmündlich (z.B. per Telefon) geschlossen werden können, sofern dies doch der Fall sein sollte, wäre ein solcher Vertrag unwirksam bis dem Kunden die entsprechende Vertragszusammenfassung übermittelt und der Kunde diesen in Textform genehmigt.

Hinsichtlich der Vertragslaufzeiten ist zwar weiterhin vorgesehen, dass bei Neuverträgen eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten vereinbart werden kann, nach Ablauf dieser Zeit können jedoch keine automatischen Verlängerungen von 12 Monaten – wie bisher – vorgenommen werden. Vielmehr ist nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit für Verbraucher generell eine Kündigungsfrist von einem Monat vorgesehen, unabhängig davon, ob der Kunde angegeben hat, ob er den Vertrag fortführen möchte oder nicht.

Weitere wichtige Neuerungen sind ein „Recht auf schnelles Internet“ – und damit auch ein Minderungs- und Kündigungsrecht bei zu geringer Bandbreite – und vorgesehene Entschädigungen bei Komplettausfällen von Telefon bzw. Internet (sofern der Anbieter die Störung nicht innerhalb von 2 Tagen behebt). Schließlich können Kunde nunmehr auch einen Telefonvertrag fristlos kündigen, wenn der Anbieter die Vertragsbedingungen – was nach dem Gesetz ebenfalls nur unter engen Voraussetzungen möglich sein wird – einseitig ändert.

Aus Verbrauchersicht ist diese Novelle sehr zu begrüßen. Es bleibt abzuwarten, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.