Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 31.08.2021, Aktenzeichen 26 U 4/21 bestätigt, dass bei Mäharbeiten grundsätzlich die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden.
Im entschiedenen Falle war ein Fahrzeug des Klägers ordnungsgemäß geparkt. Es war durch einen vom Mäher der Beklagten heraufgeschleuderten Stein beschädigt worden. Ein Zeuge hatte gesehen, dass der Rasenmäher an dem Fahrzeug vorbeigefahren war und es einen lauten Knall gegeben habe. Es sei auch die Scheibe zerbrochen.
Zur Begründung der Entscheidung weist das Gericht auf die Verkehrssicherungspflicht hin. Derjenige, der Mäharbeiten durchführt, ist verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Das bedeutet, dass bei Mäharbeiten die notwendigen Sicherungsvorkehrungen und -maßnahmen zu treffen sind, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden. Deshalb durfte die Beklagte das Mähfahrzeug nicht in der Weise am geparkten Fahrzeug vorbeifahren. Es hätte ein so großer Abstand eingehalten werden müssen, dass eine Beschädigung auszuschließen ist. Im vorliegenden Falle war der Abstand von nur 2-3m zu gering.
Mitgeteilt von
Rechtsanwalt Klaus Leinenweber
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Pirmasens, den 22.12.2021 (L/sla)