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Wer Siri oder Alexa heißt, darf seinen Vornamen ändern

Ein Mädchen, dessen Vorname mit dem Namen eines bekannten Sprachassistenten identisch ist, hat einen Anspruch auf Änderung des Vornamens. 

Die seelische Belastung des Mädchens ist ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz.

Die Bekanntheit des Sprachassistenten und die Tatsache, dass es sich bei dem Namen des Sprachassistenten nicht nur um eine reine Produktbezeichnung handelt, sondern um das „Schlüsselwort“ zur Nutzung des Geräts, führen dazu, dass der Name des Sprachassistenten in einem besonderen Maße missbrauchsgeeignet ist.

Hier geht es um ein Gerät, dem durch die Voranstellung des Produktnamens Befehle erteilt werden. Der Name ist nicht bloß dazu geeignet einen Wortwitz zu bilden, sondern lädt vielmehr dazu ein, beleidigende und erniedrigende Befehle an Personen mit dem gleichen Namen zu erteilen.

 

Alexandra Salzmann
Fachanwältin für Familienrecht