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Verbotswidriges Parken und Mithaftung

Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Er hatte sein Fahrzeug geparkt.

Der Unfallgegner war rückwärts ausgeparkt und mit dem Fahrzeug des Klägers kollidiert.

Der Kläger verlangt Schadenersatz, der beklagte Haftpflichtversicherer wendet ein, das Fahrzeug sei gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO abgestellt bzw. geparkt gewesen.

Mit Urteil vom 30.03.2022, Az. 7 U 139/20, hat das OLG Schleswig einen Mithaftungsanteil des geparkten Fahrzeuges von 10 % angenommen.

Durch das geparkte Fahrzeug sei der Unfall mitgeprägt worden. Das Fahrzeug sei im Betrieb gewesen, weil es am Fahrbahnrand verbotswidrig abgestellt worden war. Das Fahrzeug sei so abgestellt gewesen, dass den schräg eingeparkten Fahrzeugen das Verlassen der Parkplätze erheblich erschwert war. Allerdings haftet der ausparkende Verkehrsteilnehmer überwiegend, weil er der doppelten Rückschaupflicht nicht nachgekommen war.

Somit ist stets zu beachten, dass auch von einem geparkten Fahrzeug eine Betriebsgefahr ausgehen kann, die zur Mithaftung bis zu ¼ führen kann.

Mitgeteilt von
Klaus Leinenweber
Fachanwalt für Verkehrsrecht