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Gewährleistung beim Hundekauf

Das BGB schreibt vor, dass Hunde rechtlich wie Sachen behandelt werden, so dass das Gewährleistungsrecht insgesamt auf den Verkauf von Hunden anzuwenden ist. Der Züchter, der Welpen verkauft, wird rechtlich als Unternehmer qualifiziert. Er haftet nach den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf und kann seine Haftung nicht ausschließen.

Wann liegt ein Mangel vor?Der Gesetzgeber hat den Mangel definiert als eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit.

Dabei bestehen selbstverständlich größere Unterschiede zwischen einem Welpenkauf oder den Kauf eines älteren oder „gebrauchten“ Hundes:

  1. Tritt der Mangel/die Erkrankung des Welpen innerhalb der ersten sechs Monate nach Übernahme durch den Käufer auf, so wird per Gesetz vermutet, dass die Erkrankung schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.

Die Folge: Nun muss der Verkäufer beweisen, dass er einen gesunden Welpen verkauft hat.

  1. Tritt der Mangel nach sechs Monaten bis zum 24. Monat auf, so muss der Käufer beweisen, dass die Erkrankung bereits beim Zeitpunkt der Übergabe des Hundes vorhanden war bzw. genetisch angelegt war.

Die Folge: Der Käufer muss beweisen, dass der Hund schon beim Kauf und Übergabe krank war, bzw. den genetischen Defekt in sich trug.

Diese Beweisführung ist oftmals äußerst schwierig.

Im Falle der kaufrechtlichen Gewährleistung hat der Käufer die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten. Dann muss er den Welpen an den Verkäufer zurückgeben und erhält im Gegenzug unter anderem den Kaufpreis zurückerstattet.

Oder aber er hat die Möglichkeit den Kaufpreis zu mindern und/oder Ersatz des entstandenen Schadens (meist die Tierarztkosten) zu verlangen.

Die Kaufpreisminderung kann dabei neben dem Schadensersatz verlangt werden.

Ein Rücktritt schließt rechtlich die weitere Geltendmachung von Minderung und Schadensersatz aus.

Viele Hundekäufer wollen nicht vom Vertrag zurücktreten, da sie sich an den Welpen als Familienmitglied gewöhnt haben und wählen daher Minderung und/oder Schadensersatz.

Der Käufer ist auch gesetzlich nicht verpflichtet, den Welpen an den Züchter zurückzugeben, da er bereits eine Bindung zum Welpen aufgebaut hat.

Die Minderung des Kaufpreises kompensiert dabei den Mangel des Welpen. Der Käufer erhält einen Teil des Kaufpreises wieder zurück und behält dafür den dauerhaft kranken Welpen.

Wie hoch die Kaufpreisminderung ausfällt, ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalles.

Wenn der Tierarzt nun eine Erkrankung festgestellt hat, stellt sich weiterhin die Frage, ob es einer heilbare oder eine unheilbare Erkrankung ist. Heilbar ist eine Erkrankung, bei der der Welpe nach Abschluss der Behandlung völlig gesund und damit in „vertragsgemäßen Zustand“ ist.

Unheilbar ist die Erkrankung, wenn sie zwar behandelt und die Krankheitsfolgen gelindert werden können, der Welpe jedoch nicht völlig geheilt werden kann.

Diese Unterscheidung ist für den Käufer bei der Geltendmachung der Ansprüche elementar wichtig.

Bei unheilbaren Erkrankungen stehen dem Käufer Kaufpreisminderung und gegebenenfalls auch Schadensersatz zu; bei heilbaren Erkrankungen meist nur der Schadensersatz.

Da der Welpe nach der Behandlung wieder gesund ist, weist er zukünftig keinen dauerhaften Mangel mehr auf.

Verbleibt ein dauerhafter Schaden, steht dem Käufer ein zumindest teilweiser Kaufpreisrückzahlungsanspruch in Form der Minderung zu.

Aus diesem Grund wird die Minderung auch verschuldensunabhängig gewährt, d.h. es kommt nicht darauf an, ob der Züchter den Mangel kannte oder hätte kennen müssen.

Der Käufer hat den vollen Kaufpreis für den Welpen gezahlt, dieser hat aber nicht den vollen Wert. Als Kompensation dient hierbei die Kaufpreisminderung.