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Wer haftet wann?

Wer haftet, wenn bei einer Beißerei die beteiligten Hunde, deren Halter oder sogar Dritte Schaden nehmen?

Pauschal lässt sich das nicht beantworten, denn die Haftungsverteilung muss im Einzelfall geprüft werden. Grundsätzlich haftet der Halter gemäß § 833 BGB für die von seinem Hund ausgehende Tiergefahr.

Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Gefährdungshaftung“, die im Wesentlichen unabhängig ist von einem etwaigen Verschulden des Tierhalters. Der Grund für die Gefährdungshaftung liegt in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung.

Diese Gefährdungshaftung tritt bei sogenannten „Luxustieren“ ein, wie Hund oder Katze. Anders ist es bei sogenannten „Haustieren“, die dem Beruf oder der Erwerbstätigkeit dienen – wie beispielsweise Rinder oder Schweine.

Bei diesen Haustieren kann der Tierhalter einen sogenannten Entlastungsbeweis führen, wenn er nachweisen kann, dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Bei „Luxustieren“ besteht diese Entlastungsmöglichkeit nicht. Also besteht der Grundsatz, dass der Hundehalter grundsätzlich für alle Schäden, die sein Hund verursacht, haftet.

Beispiel:
Ein Hundehalter ließ seine beiden Hunde (hier: zwei Dobermänner) frei laufen. Die Hunde waren friedlich, jedoch erschreckte sich ein Passant so sehr, dass er vor den frei laufenden Hunden auf die Straße lief und dort von einem Pkw erfasst wurde. Die Fahrzeugreparaturkosten musste der Hundehalter bezahlen. Dass die Hunde den Schaden nicht selbst herbeigeführt haben, war unerheblich. Ausreichend für die Tierhalter -Gefährdungshaftung ist, dass ein Ursachenzusammenhang besteht, der hier vom Gericht durch den drohenden Zugriff der Hunde bejaht wurde.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein nicht angeleinter Schäferhund rannte auf einen angeleinten Zwerg-Pudel zu und rempelte den Führer des Pudels an. Dieser kam zu Fall und verletzte sich. Der Halter des Schäferhundes haftete zu 100% für den entstandenen Schaden. Eine Mithaftung des Pudelhalters wegen bloßem „Daseins“ seines angeleinten Hundes scheidet aus.

Die Tiergefahr eines freilaufenden Schäferhundes in einer solchen Situation ist erheblich höher als diejenige des angeleinten Pudels – so entschied das Oberlandesgericht Stuttgart. Hätte der Pudelhalter allerdings seinen Hund auf den Arm genommen, um ihn vor dem Schäferhund zu schützen, käme unter Umständen allerdings eine Mithaftung des Pudelhalters in Betracht.

Zuletzt noch eine interessante Entscheidung des Landgerichtes Bamberg: Versucht ein Hundehalter seinen Hund, der sich mit einem anderen Hund eine Beißerei liefert, von diesem fremden Hund zu trennen und wird hierbei in die Hand gebissen, so hat er keinen Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten gegen den anderen Hundehalter.

Ihm steht auch kein Schmerzensgeld zu.

Grund: Derjenige, der versucht streitende Hunde mit der Hand zu trennen, handelt grob fahrlässig und auf eigene Gefahr. Die Gefahr von einem Hund in dieser Situation gebissen zu werden, lag besonders nahe. Die Rechtsprechung ist zu dieser Problematik äußerst vielfältig. Die Haftungsverteilung muss im Einzelfall jeweils sorgfältig geprüft werden.