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Keine Erstattung des Reisepreises bei Abbruch der Reise wegen Quarantäneanordnung

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 16.12.2021– 172 C 23599/20 – die Verbraucherrechte der Reisenden im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie geschwächt.

Es hat entschieden, dass die Anordnung der Quarantäne gegenüber einem Reisenden bei Kontakt mit einer COVID-19 infizierten Person durch die örtlichen Behörden eine Ausprägung des allgemeinen Lebensrisikos im Rahmen der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie darstellen.

Der Reisende habe deshalb auch keinen Anspruch auf eine Erstattung des Reisepreises aus dem Reisevertrag, wenn die Reise aufgrund der Quarantäne vorzeitig abgebrochen werden muss und die Reiseleistungen nicht Anspruch genommen werden.

Im konkreten Fall buchten die Kläger eine Pauschalreise nach Zypern vom 08.03.2020 – 22.03.2020. Während der Reise infizierte sich ein Mitreisender mit COVID-19, weshalb die örtlichen Behörden in Zypern für alle Reisegäste eine 14-tägige Quarantäne anordnete. Die Kläger verlangten dahingehend eine Minderung bzw. Rückerstattung des Reisepreises mit der Begründung, dass der Veranstalter verschuldensunabhängig für das Gelingen der Reise hafte.

Das Amtsgericht war jedoch der Auffassung, dass das Infektionsrisiko kein reisespezifisches Risiko, sondern eine Ausprägung des allgemeinen Lebensrisikos darstelle.

In solchen Fällen können die für den Reisekunden durchaus unbefriedigenden finanziellen Folgen jedoch durch eine Reiserücktritts- bzw. Reiseabbruchversicherung abgefedert werden. Doch auch hier ist Vorsicht geboten, da viele Versicherungen eine Ausschlussklausel für Pandemien in Ihren Versicherungsbedingungen verankert haben.

  • Mitgeteilt von RA Dr. Schmidt