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Vorsicht bei Mietwagen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.02.2019, AZ: VI ZR 141/18 wiederholt auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten eines Verkehrsunfalles hingewiesen. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Geschädigte bei einer Autovermietung ein Fahrzeug ange-mietet, obwohl er von dem Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeuges vor Anmietung auf einen anderweitigen, günstigeren Mietwagenanbieter hingewiesen worden war.

In diesem Falle muss der Geschädigte während der Reparaturdauer das günstigste Angebot annehmen. Es besteht eine Schadenminderungspflicht. Der Geschädigte wird deshalb nur den geringeren Preis des günstigeren Anbieters als Schadensersatz erhalten, die Mehrkos-ten, die durch die Anmietung des teuren Mietwagens entstehenden, muss er selbst tragen.

Gleichlautend verpflichtet auch die Rechtsprechung zunehmend die Geschädigten, vor An-mietung eines Mietwagens Preisvergleiche vorzunehmen.

Anstatt der Anmietung eines Mietwagens kann der Geschädigte selbstverständlich Nut-zungsausfallentschädigung verlangen. Er erhält dann für jeden Tag des reparaturbedingten Ausfalles seines Fahrzeuges einen Barbetrag, dessen Höhe sich nach dem Wert seines Fahrzeuges bemisst.

Mitgeteilt von

RA. Klaus Leinenweber

Fachanwalt für Verkehrsrecht