Zum 01.01.2024 hat sich die Düsseldorfer Tabelle, die von sämtlichen deutschen Gerichten zur Ermittlung des angemessenen Unterhalts – insbesondere der Kinder – herangezogen wird, geändert.
Es wurden die Bedarfssätze der minderjährigen Kinder deutlich angehoben und zwar zwischen 43,00 € und 57,00 €.
Der Bedarfssatz für studierende Kinder blieb mit 930,00 € unverändert.
Ferner wurden auch die Einkommensgruppen abgeändert. Diese wurden durchgehend um 200,00 € erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet somit nicht mehr bei 1.900,00 €, sondern bei 2.100,00 €.
Auch die Selbstbehaltssätze wurden deutlich erhöht – beim Kindesunterhalt von 1.370,00 € beim erwerbstätigen Unterhaltsschuldner auf 1.450,00 € und beim Ehegattenunterhalt von bisher 1.510,00 € auf 1.600,00 €.
Sollten Sie Kindes- oder Ehegattenunterhalt zahlen, kann somit eine Neuberechnung erforderlich sein – bitte sprechen Sie uns an.
Alexandra Salzmann
Fachanwältin für Familienrecht