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VGH Rheinland-Pfalz: Speicherung von Rohmessdaten nicht notwendig für Verwertbarkeit von Blitzermessung

Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 22. Juli 2022 (Az.: VGH B 30/21) eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen und entschieden, dass Rohmessdaten eines Geschwindigkeitsmessgerätes nicht gespeichert werden müssen. Eine entsprechende Verwertung der Messung sei trotzdem möglich.

Der Beschwerdeführer war ein Betroffener in einem Bußgeldverfahren, der wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes – Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 70 km/h – verurteilt wurde. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels eines mobilen Messgerätes des Typs PoliScan Speed FM1.

Im Verfahren sah der Beschwerdeführer sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt, da das verwendete Messgerät die der Messung zugrunde liegenden Rohmessdaten nicht speichert und dahingehend eine nachträgliche Überprüfung der Messung nicht mehr möglich sei.

Nach Ansicht des VerfGH Rheinland-Pfalz werde der Beschwerdeführer jedoch durch die Nichtspeicherung von Rohmessdaten nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Die Richter führten insofern aus, dass es sich bei dem verwendeten Messgerät um standardisiertes Messverfahren handele, weshalb durch gesetzliche Eich- und Messvorschriften die Sicherheit der Messung hinreichend gewährleistet werde.

Ferner werde dem Interesse der Betroffenen auch durch entsprechenden Abzug eines Toleranzwertes Rechnung getragen.

  • Mitgeteilt von RA Dr. Schmidt