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Kein Beschäftigungsverbot im Krankenhaus trotz fehlender Corona-Impfung

Das Arbeitsgericht Bonn entschied mit Urteil vom 18.05.2022 – 2 Ca 2082/21, dass nach § 20a Abs. 1 und Abs. 2 IfSG kein gesetzliches Beschäftigungsverbot besteht, das den Anspruch des Auszubildenden auf Annahmeverzugslohn nach § 297 BGB ausschließen würde.

Der Kläger war als Auszubildender im regionalen Krankenhaus beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Ausbildungsverhältnis fristlos, nachdem dieser unter anderem in dem Testzentrum der Beklagten seine Maske nicht ordnungsgemäß trug und nicht sogleich reagierte. Der Kläger war nicht gegen Corona geimpft oder hiervon genesen.

Gem. Urteil des Arbeitsgerichts Bonn war die fristlose Kündigung unwirksam und dem Kläger stand Anspruch auf Annahmeverzugslohn zu. Die Kündigung sei unwirksam, da es an einer vorherigen Abmahnung fehlte. Weiterhin hat es dem Kläger trotz der Einführung der sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab dem 15.03.2022 und trotz der fehlenden Vorlage eines Nachweises nach § 20a Abs. 2 S. 1 IfSG einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn zugesprochen. Hieran ändere auch § 20a Abs. 2 und Abs. 3 IfSG nichts. Ausschließlich für ab dem 16.03.2022 neu eintretende Arbeitnehmer sei in § 20a Abs. 3 S. 4 IfSG ein Beschäftigungsverbot ausdrücklich geregelt. Für die bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigten Arbeitnehmer, bestehe hingegen lediglich eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt. Diese könne sodann nach § 20a Abs. 5 S. 3 IfSG im Wege einer ermessensgeleiteten Einzelfallentscheidung ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot erlassen.

ArbG Bonn, Urteil vom 18.05.2022 – 2 Ca 2082/21

Mitgeteilt von
Petra C. Schenk
Fachanwältin für Arbeitsrecht