Die Teilnahme eines Kindes an einem schulischen Corona-Schnelltest-ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung gemäß §§ 1687 Abs. 1, 1628 BGB.
Wenn die Eltern hierüber kein Einvernehmen erzielen können, entspricht es dem Kindeswohl am besten, demjenigen Elternteil die Entscheidungsbefugnis zu übertragen, der die Corona-Testung des Kindes befürwortet, da dieser die Teilnahme des Kindes am Präsenzunterricht sicherstellt (OLG Bamberg, Beschluss v. 26.07.2021 – 7 UF 84/21).
Das OLG Bamberg hat in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Folge einer Testverweigerung, nämlich den Ausschluss des Kindes vom Präsenzunterricht, einen erheblichen Nachteil für den Lernerfolg, die Eingebundenheit im Klassenverband und die Freude an der Schule mit sich bringe und dazu führe, dass das Kind gegenüber anderen Kindern schlechter gestellt werden.
Alexandra Salzmann
Fachanwältin für Familienrecht