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Verweigerung der Versicherungsleistung bei Nachtrunk

Das OLG Braunschweig hat mit Beschluss vom 28.02.22, Az.: 11 U 176/20 eine Kürzung der Versicherungsleistung durch die Vollkaskoversicherung bei einer Beschädigung des Fahrzeuges und sich daran anschließenden Nachtrunkes bestätigt.

Der Kläger nahm insofern die beklagte Vollkaskoversicherung in Anspruch, nachdem er selbstverschuldet mit seinem Fahrzeug mit einer Straßenlaterne kollidierte. Um das Maß seiner Alkoholisierung zum Zeitpunkt der Kollision zu verschleiern, trank der Kläger 0,7 l Wodka nach der Kollision.

Die Versicherung sah hierin eine Obliegenheitsverletzung und verweigerte die Leistung, da der Kläger durch sein Verhalten die Aufklärung des Unfallherganges durch den Nachtrunk vereitelt habe.

Dies wurde durch das OLG Braunschweig bestätigt. Der Versicherungsnehmer sei grundsätzlich gehalten, alles zu tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalles und zur Ermittlung der Leistungspflicht erforderlich sei. In diesem Zusammenhang obliege dem Versicherungsnehmer die vertragliche Pflicht, den Unfallort nicht zu verlassen, bis die erforderlichen Feststellungen bezüglich Alkohol- und Drogenkonsums getroffen werden können.

Beachtlich ist dabei, dass das Gericht auch von einem Vorsatz bei dem Kläger ausgegangen war, da ihm durch die Kollision mit der Laterne bewusst war, dass einen Fremdschaden verursacht hat.

Mitgeteilt von RA Dr. Schmidt