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Geschwindigkeitsmessung trotz Abweichung von Vorgaben der Bedienungsanleitung verwertbar

Das BayObLG in München, hat sich mit Beschluss vom 21.11.2022 – Az.: 201 ObOWi 1291/22 zur Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung geäußert, wenn die ausführenden Messbeamten die Messung abweichend von den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers durchführen.

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h überschritten zu haben. Er wurde in erster Instanz vom Amtsgericht freigesprochen, da die Messung mit dem Gerät PoliScan Speed abweichend von den Herstellervorgaben durchgeführt wurde. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil durch das BayObLG aufgehoben.

Das Gericht hat dahingehend ausgeführt, dass auch solche Messungen nach wie vor als „standardisiert“ angesehen und verwertbar sein können, wenn die Möglichkeit einer fehlerhaften Messung ausgeschlossen werden kann.

Grundsätzlich seien festgestellte Abweichungen von den Vorgaben geeignet, das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens in Frage zu stellen.

Das Gericht stellt jedoch dahingehend klar, dass nicht jede Abweichung von den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Messgeräteherstellers zu einer nicht mehr standardisierten Messung – und damit zur Unverwertbarkeit – führe.

Die Abweichung muss vielmehr auch zu der Vermutung führen, dass das Messergebnis beeinflusst werden kann.

  • Mitgeteilt von RA Dr. Schmidt