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Verkehrsunfall mit geleastem Fahrzeug

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall kann der Eigentümer vom Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeuges Schadensersatz verlangen. Er kann den Schaden konkret, d. h. auf Grundlage einer Reparaturrechnung oder fiktiv, d. h. auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens ersetzt verlangen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.01.2019, AZ: VI ZR 481/17 entschieden, dass dieses Recht dem Leasingnehmer nur eingeschränkt zusteht. Der Leasingnehmer darf nur mit Zustimmung des Leasinggebers, z. B. der Bank, den Schaden fiktiv abrechnen, weil er nach den Vertragsbedingungen die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingvertrages gegenüber dem Leasinggeber, der auch Eigentümer ist, für jeden Schadenfall übernommen hat.

Mitgeteilt von

RA. Leinenweber

-Fachanwalt für Verkehrsrecht-