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Vereinbarung über kostenpflichtige Stornierung im Pauschalreiserecht unwirksam

Wir berichten über eine weitere interessante Entscheidung zum Thema Pauschalreiserecht des Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 10.06.2021, Az.: 110 C 6047/20.

Die Kläger – im Verfahren vertreten von den Rechtsanwälten Leinenweber – machten gegenüber dem Beklagten Reiseveranstalter die Erstattung einer Anzahlung des Reisepreises geltend. Die streitgegenständliche Reise konnte unstreitig pandemiebedingt nicht stattfinden, weshalb grundsätzlich nach der gesetzlichen Konzeption der Veranstalter zur Rückerstattung der Anzahlung verpflichtet ist. Stornogebühren dürfen vom Veranstalter in diesem Fall nicht in Rechnung gestellt werden. Hierüber wurde bereits ausführlich in einem Entscheidungsbericht vom    berichtet.

Der Veranstalter wandte jedoch im Prozess ein, die Kläger hätten über ihr Reisebüro bereits einen gebührenpflichtigen Stornoauftrag erteilt, weshalb die Gebühren von Klägerseite entrichtet werden müssen.

Dieser Auffassung hat das Gericht eine entschiedene Absage erteilt und ausgeführt, dass solche Vereinbarungen vor durchgeführter Reise nicht zum Nachteil des Verbrauchers geschlossen werden dürfen, da insofern die Schutzvorschriften des Pauschalreiserechts umgangen werden. Eine solche Vereinbarung kann lediglich nach Reiseende wirksam geschlossen werden.

Die Kläger haben daher vollumfänglich obsiegt. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass Verbraucher gute Chancen haben, verauslagte Reisekosten zurückzuerhalten, wenn die Reise aufgrund der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden konnte.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Jan-Philipp Schmidt