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Anspruch eines adoptierten Kindes auf Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters

Der BGH hat mit Beschluss vom 19.01.2022 (Aktenzeichen XII ZB 183/21) entschieden, dass eine leibliche Mutter auch nach einer Adoption ihrem Kind gegenüber grundsätzlich zur Auskunftserteilung über die Identität des leiblichen Vaters verpflichtet ist.
Dieser Anspruch leitet sich aus § 1618a BGB her, wonach Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig sind.
Die Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass dem Kind das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung verfassungsrechtlich zusteht.

Alexandra Salzmann
Fachanwältin für Familienrecht