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Honorarvereinbarung bezüglich Sachverständigenkosten

Hat der Geschädigte ein Schadensgutachten in Auftrag gegeben und mit dem Sachverständigen eine Preis- oder Honorarvereinbarung getroffen, ohne sich der daraus ergebenden Verpflichtung zugleich durch Abtretung eigener Ansprüche auf Ersatz der Sachverständigenkosten an Erfüllungs statt zu entledigen, bildet dies bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB.
 
Entsprechend sollte in der Praxis verfahren werden.
 
Der Gutachter sollte stets mit Honorarvereinbarungen arbeiten.
 
Dem Einwand der Haftpflichtversicherer in Bezug auf überhöhte Rechnungen können Sie unter Hinweis auf die vom BGH aufgezeigte Indizwirkung der Honorarvereinbarung argumentieren.
 
Der BGH hat in dem Urteil auch ausgeführt, dass die in Rechnung gestellten Positionen (Foto- und Schreibkosten) mit der getroffenen Honorarvereinbarung übereinstimmen und deshalb zu erstatten sind, wenn diese für den Geschädigten insoweit nicht erkennbar überhöht waren. Der BGH nimmt auch insoweit Bezug auf die BVSK-Honorarbefragungen 2015 und 2018 sowie die Bestimmungen der Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes.
 
Der BGH stellt nochmals klar, dass es zur Klärung der Frage, ob das Honorar überhöht ist, entscheidend darauf ankommt, ob dies aus Sicht des Geschädigten nicht erkennbar überhöht war. Das Honorar darf auch objektiv allenfalls teilweise und geringfügig über den ortsüblichen Sätzen liegen und muss vom Haftpflichtversicherer dann erstattet werden.