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Park- und Halteverbote – Ein Dauerbrenner

Wer hat sich noch nicht geärgert über Verwarnungen wegen Halte-/Parkverstößen? Nur kurz in die Bäckerei, um ein Brot zu holen, kein Kleingeld, um das Ticket zu erwerben, kurzer Besuch bei der Bank, keine Parkscheibe dabei, dringender Arzttermin, kein Parkplatz frei…

Deshalb einige Tipps:

  1. Innerhalb der durch Verkehrszeichen beschränkten Zone darf ich nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
  2. Innerhalb dieser Zonen gilt das eingeschränkte Halteverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, nicht jedoch auf privaten Verkehrsflächen!
  3. Das Parken kann mit Parkschein oder Parkscheibe innerhalb der beschränkten Flächen erlaubt sein. Dabei muss der Parkausweis, die Parkscheibe oder der Parkschein gut lesbar im einsehbaren Bereich der Windschutzscheibe ausgelegt werden.
  4. Nur vorübergehend angeordnete mobile Halteverbote heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben.
  5. Für jedes mobile Halteverbot muss eine gesetzliche Grundlage – behördliche Ermächtigung – nachgewiesen werden.
  6. Alle Verbotszeigen müssen dem amtlichen Katalog entsprechen. Geänderte oder teilweise zugeklebte Beschilderungen sind nicht wirksam.

Mitgeteilt von
Klaus Leinenweber
Fachanwalt für Verkehrsrecht