Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 17.12.2020, Az. 9 U 124/18 entschieden, dass die Vollkaskoversicherung beim Platzen eines Reifens nur dann haftet, wenn der Reifen während der Fahrt durch einen eingedrungenen Fremdkörper platzt. Nur dann handelt es sich um ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis, mithin um einen Unfall im Sinne der Bedingungen in der Vollkaskoversicherung.
Eine Absage hat das Gericht im vorliegenden Fall dem Kläger erteilt, der Ansprüche aus Versicherungsvertrag gegen die Vollkaskoversicherung geltend gemacht hatte. Nach einer Beweisaufnahme stand nämlich fest, dass der Reifen am Fahrzeug des Klägers nicht durch das Eindringen eines Fremdkörpers geplatzt war, sondern aufgrund eines vorher durch einen Montagefehler in der Werkstatt entstandenen Reifenschaden. In diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz. Nicht als Unfallschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen sind Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden, z. B. Schäden durch Abnutzung aufgrund Bedienungsfehler, Überbeanspruchung des Fahrzeugs, Schäden durch rutschende Ladung.
Im Prozessverfahren konnte ein Sachverständiger klären, dass keine von außen wirkende Kraft unfallursächlich war, sondern ein Montagefehler des Reifens, der schon wesentlich früher entstanden war. Damit war nachgewiesen, dass kein plötzliches „von außen wirkendes“ Ereignis den Schaden verursacht hatte und kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorlag. Die Versicherung musste nicht zahlen.
mitgeteilt von
RA Klaus Leinenweber