Dieselskandal wirkt nicht gegen VW-Konzerntöchter

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Bekanntlich hatte der Bundesgerichtshof (BGH) am 25. Mai 2020 entschieden, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Schadenersatzansprüche gegen VW zustehen. Das Urteil wurde begründet mit der Kenntnis des Konzerns, des Vorstands und der Mitarbeiter von der Unzulässigkeit der verbauten Abschalteinrichtungen. Es wurde den Schadensersatzklagen der jeweiligen Kunden stattgegeben mit der Begründung, dass VW eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorzuwerfen ist.

Nunmehr hatte der BGH über die Frage zu befinden, ob Audi als Konzerntochter von Volkswagen im Dieselskandal haftet. Die Kläger hatten mit der Begründung auch gegen Audi geklagt mit der Begründung, dass in ihrem Fahrzeug der von VW entwickelte Motor EA189 auch in ihren Audi-Modellen eingesetzt war.

Der BGH hat mit Urteil vom 8. März 2021, Az. VI ZR 505/19 entschieden, dass der Einsatz dieses von VW manipulierten Motors in ein Fahrzeug eines anderen Herstellers alleine nicht ausreicht, um einen Anspruch des Käufers auf Kaufpreisrückgewähr zu begründen. Hier muss der Käufer beweisen, dass die Verantwortlichen bei Audi zumindest von der illegalen Abgastechnik wussten oder zu deren Einsatz selbst beigetragen hatten. Dies konnte vorliegend nicht bewiesen werden.

Somit können Schadensersatzansprüche nur gegen die Konzernmutter VW Volkswagen AG mit Erfolgsaussicht geltend gemacht werden. Deshalb werden die Kläger, die gegen Audi, Seat oder Skoda vorgehen, vermutlich keinen Erfolg haben.

mitgeteilt von
Rechtsanwalt Klaus Leinenweber
Fachanwalt für Verkehrsrecht