Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über den Anspruch eines Unfallgeschädigten auf Ersatz der Reparaturkosten zu entscheiden. Die Haftung des Schädigers war unstreitig. Der Geschädigte hatte einen Sachverständigen mit einem Gutachten beauftragt. Hiernach waren Reparaturkosten in Höhe von 7.148,84 € (brutto), ein Wiederbeschaffungswert von 4.500,00 € (brutto) und ein Restwert in Höhe von 1.210,00 € (brutto) ermittelt.
Der Versicherer des Unfallverursachers rechnete daraufhin nach dem Wiederbeschaffungsaufwand (WBA) ab wie folgt:
Wiederbeschaffungswert 4.500,00 €
Abzgl. Restwert (den ein Online-Bieter gezahlt hätte) 1.420,00 €
Ergibt 3.080,00 €
Der Geschädigte wollte auf dieser Grundlage nicht abrechnen. Er hat einen Reparaturbetrieb mit der Unfallinstandsetzung beauftragt. Die Reparaturrechnung lautet über 5.695,49 € und lag somit unter der „130 %-Grenze“ in Höhe von 5.850,00 €. Die Rechtsprechung des BGH besagt, dass bei Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes die Instandsetzung zulässig ist und die Kosten vom Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherer ersetzt werden müssen.
Der Geschädigte hat zur Zahlung der nach Reparatur noch offenen Differenz aus der Reparaturrechnung in Höhe von 2.615,49 € aufgefordert. Der Kläger hat den Prozess gewonnen, auch die Berufung des Haftpflichtversicherers war nicht erfolgreich. Der BGH hat auf die Revision des Haftpflichtversicherers ergänzend ausgeführt, dass dem Geschädigten auch dann die Reparaturkosten zu erstatten sind, wenn entgegen der Einschätzung des von ihm beauftragten Sachverständigen er beweisen kann, dass die erforderliche Reparatur des Fahrzeuges unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwertes innerhalb der 130 %-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen ist, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Wenn der Geschädigte damit den Zustand des Fahrzeuges wie vor dem Unfall wiederherstellt, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen, kann er Ersatz des entstandenen Reparaturaufwandes verlangen.
FAZIT:
Wird im Sachverständigengutachten ein wirtschaftlicher Totalschaden festgestellt, kann der Geschädigte mit Interesse an einer Reparatur diese beauftragen, wenn die tatsächlich anfallenden Kosten unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwertes 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen. Allerdings muss der Umfang der Reparatur dem Gutachten entsprechen. Es muss dem Geschädigten also gelingen, einen Reparaturbetrieb zu finden, der fachgerecht entsprechend den Vorgaben des Gutachters repariert, weil dann die Reparaturrechnung unter den 130%-Grenze (Wiederbeschaffungswert zzgl. 30 %) bleiben muss.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Klaus Leinenweber
Fachanwalt für Verkehrsrecht