Unberechtigtes Parken auf einem Sonderparkplatz

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Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 23.01.2020, AZ 17 K 4015/18 entschieden, dass ein nicht elektrisch betriebenes Fahrzeug, das auf einem Sonderplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt war, auch ohne konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer abgeschleppt werden darf.

Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in diesem Falle nicht die Einhaltung einer bestimmten Wartezeit vor dem kostenaufwendigen Abschleppvorgang gebietet.

Der Kläger hatte seinen Pkw am rechten Fahrbahnrand auf einem dort mit Verkehrszeichen 314 verbundenen mit dem weißen Zusatzzeichen, dessen Sinnbild ein Fahrzeug mit einem Elektrostecker zeigt, geparkt, ohne dass es sich um ein Elektrofahrzeug handelte.

Die zuständigen Ordnungshüter hatten das Abschleppen des Fahrzeuges angeordnet. Dagegen hatte sich der Kläger mit einer Klage gewehrt. Er war der Auffassung, dass die Abschleppkosten nicht von ihm zu tragen sind.

Das Verwaltungsgericht hat diesem Ansinnen des Klägers widersprochen und bestätigt, dass der Kläger die Abschleppkosten zahlen muss. Eingehend beschäftigt hatte sich das Verwaltungsgericht mit der Frage, ob das Abschleppen erst möglich ist, wenn andere Verkehrsteilnehmer behindert werden. Vorliegend hat das Gericht dieses Erfordernis abgelehnt. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Ausweisung des Sonderparkplatzes das Parken von allein berechtigten Elektrofahrzeugen ermöglicht und deshalb andere Fahrzeuge dort nichts zu suchen haben.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Klaus Leinenweber

auch Fachanwalt für Verkehrsrecht, Pirmasens, den 10.06.2030 L/sla