Mitverschulden bei Unfalltod des nicht angeschnallten Mitfahrers

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Das Oberlandesgericht Koblenz hatte im Berufungsverfahren die Frage zu klären, ob und in welchem Umfange dem Unfallgeschädigten, der nicht angeschnallt war, ein Mitverschuldensvorwurf erhoben werden kann. Der Fahrzeugführer hatte aus Gründen der groben Fahrlässigkeit den Verkehrsunfall allein schuldhaft verursacht. Der nicht angeschnallte Mitfahrer war ums Leben gekommen. Er hätte den Unfall aller Wahrscheinlichkeit nach unverletzt überlebt, wenn er angeschnallt gewesen wäre.

Geklagte hatten die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen des Beifahrers. Sie sind der Auffassung, dass ein Mitverschulden wegen nicht Anschnallens zu ihren Lasten nicht berücksichtigt werden dürfe. Dem hat das Gericht widersprochen.

Der Verstoß des Mitfahrers gegen die Anschnallpflicht führte zur Anrechnung eines Mitverschuldens zu Lasten der Unterhaltsberechtigten, nicht aber zum Wegfall der Haftung der Beklagten. Der Senat war der Auffassung, dass sich die Unterhaltsberechtigten ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen müssen. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die Quote auch in einem Bereich bis zu 50% betragen könne. Weil jedoch vorliegend dem Autofahrer ein grobes Verschulden vorzuwerfen ist, soll eine Mithaftungsquote wegen nicht Anschnallens von 1/3 in Ansatz gebracht werden.

Deshalb ist es dringend anzuraten, stets – auch auf dem Rücksitz – den Anschnallgurt anzulegen.

(Oberlandesgericht Koblenz, Hinweisbeschluss vom 07.01.2020 – 12 U 518/19)

Mitgeteilt von Klaus Leinenweber, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht, Pirmasens, den 10.06.2020 L/sla