Bekanntlich wird bei Erreichen von 8 Punkten im Fahreignungsregister der Führerschein eingezogen. Mit dem Eintrag eines jeden Punktes beginnt eine sog. Tilgungsfrist. Nach Ablauf dieser Frist werden die Punkte getilgt – aber nicht endgültig gelöscht. Bis zur Löschung muss man die sog. „Überliegefrist“ von einem Jahr überstehen.
Die Tilgung richtet sich nach der Anzahl der Punkte, nämlich bei Eintrag eines Punktes wird nach 2,5 Jahren getilgt und nach 3,5 Jahren gelöscht, ein Delikt, das mit 2 Punkten geahndet ist, wird nach 5 Jahren getilgt und nach 6 Jahren gelöscht und bei Eintragung eines Delikts mit 3 Punkten erst nach 10 Jahren getilgt und nach 11 Jahren gelöscht.
Die Fristen bestehender Punkte werden nicht durch neu hinzukommende Punkte beeinflusst. Jeder Punkt wird einzeln getilgt und auch gelöscht.
Sind die Punkte im Fahreignungsregister Flensburg getilgt, kann das Gericht nicht mehr auf diese Punkte bei einer neuen Verkehrsordnungswidrigkeit zurückgreifen. Finden sich Punkte noch in der sog. „Überliegefrist“, hat dies keine negative Konsequenz auf die jeweilige Strafe.
Dies ist jedoch im Bereich des Verkehrsverwaltungsrechts, mithin bei der Führerscheinbehörde, anders. Wenn es um den Entzug des Führerscheins wegen Erreichens von 8 Punkten geht, darf die Verkehrsbehörde auf die Punkte in der „Überliegefrist“ zurückgreifen. Deshalb kann es reichen, dass man zum Zeitpunkt des Verstoßes, welcher den 8. Punkt nach sich zieht, Punkte hatte, welche sich nur noch in der „Überliegefrist“ befinden. Es ist also ausreichend, dass zu irgendeinem Zeitpunkt 8 Punkte im Register erreicht wurde, d. h. noch nicht gelöscht sind, sondern sich in der Überliegefrist befinden. Hat man also eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu einer Zeit, als noch 7 Punkte eingetragen waren, dann waren zum Zeitpunkt des Verstoßes 8 Punkte erreicht. Der Führerschein wird also eingezogen, obwohl ein Punkt bereits gelöscht ist, jedoch zum Zeitpunkt des neuen Verstoßes noch eingetragen war.
Sobald ein Fahrer 4 und dann 6 Punkte erreicht hat, muss er durch die Führerscheinstelle ermahnt werden. Aus der Mahnung muss sich der Punktestand und die möglichen Folgen ergeben. Es wird auf die Möglichkeit des Punkteabzugs durch Schulungsnachweis hingewiesen.
Es kommt häufig vor, dass die Behörde gar nicht mehr warnen kann, weil innerhalb kurzer Zeit weitere Verstöße begangen und ins Fahreignungsregister eingetragen wurden. Es kann dann unter Umständen der Rechtsanwalt erreichen, dass eine Herabstufung auf 7 Punkte erfolgt, weshalb der Führerschein nicht sofort entzogen wird.
Wird der Führerschein entzogen, werden die Punkte bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis gelöscht.
Das System ist kompliziert, weshalb im Einzelfall ein Fachanwalt für Verkehrsrecht zugezogen werden sollte.
Fazit: Man sollte sich gegen jeden einzelnen Punkt wehren.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Klaus Leinenweber