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AG Köln zur Rückgabe einer Mietsicherheit in Aktienform

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil 19.07.2022; Az.: 203 C 199/21, zugunsten eines Mieters entschieden, dass eine Mietkaution, die ursprünglich vom Vermieter vor vielen Jahren in Aktien angelegt wurde und dadurch stark im Wert gestiegen ist, auch in Form dieser Aktien nach Ende des Mietverhältnisses an den Mieter herausgegeben werden muss.

Im Streitfall hatten die inzwischen verstorbenen Eltern der Klägerin im Jahr 1960 bei einer Wohnungsgesellschaft in Köln eine Wohnung gemietet. Sie zahlten eine sogenannte Mietsicherheit – umgangssprachlich Mietkaution – in Höhe von 800 DM.

Die beklagte Wohnungsgesellschaft ließ die Mietkaution entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen im Mietvertrag durch einen Treuhänder verwalten und in Aktien anlegen. Der Mietvertrag legte weiter fest, dass nach Ende des Mietverhältnisses nach Wunsch der Vermieterin die Aktien oder der Nominalwert von 800 DM auszuzahlen sind.

Im Jahr 2005 wurde ein neuer Mietvertrag zwischen den Parteien geschlossen, wobei die Anlage der Kaution unverändert blieb. Nach Ende des Mietverhältnisses im Jahr 2018 forderte die Klägerin die Herausgabe der Aktien, was jedoch von der beklagten Wohnungsgesellschaft abgelehnt wurde. Diese zahlte lediglich die ursprünglich geleistete Kaution an die Klägerin zurück.

Das Amtsgericht Köln hat der Klägerin nunmehr die Kaution in Form von Aktien im Wert von ca. 115.000,00 € zugesprochen. Nach Auffassung des Amtsgerichts sei durch den erneuten Vertragsschluss im Jahr 2005 die Anlageform beibehalten worden. Der Vermieter könne sich daher nicht auf das Wahlrecht des ursprünglichen Vertrages berufen.

  • Mitgeteilt von RA Dr. Schmidt