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Taxiinsasse haftet bei unachtsamen Türöffnen

Mit Urteil vom 30.08.2022 hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg, AZ: 640 C 122/21 die Insassin eines Taxis zum Schadensersatz in Höhe von € 3.221,97 verurteilt, weil sie unachtsam beim Aussteigen die Tür des Taxis geöffnet und ein danebenstehendes Fahrzeug beschädigt hat.

Die Insassin des Taxis wurde vom Haftpflichtversicherer des Taxis in Anspruch genommen, der zuvor den Schaden des beschädigten Nachbarfahrzeuges reguliert hat.

Das Gericht wirft der Taxiinsassin vor, dass sie unachtsam die Beifahrertür geöffnet habe und verweist insoweit auf § 14 Abs 1 StVO. Hiernach muss sich, wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Auch sieht das Gericht keine Verpflichtung des Taxifahrers, die Insassin vor dem Aussteigen zur Vorsicht zu ermahnen.

Das Gericht hat der Insassin grob verkehrswidriges Verhalten vorgeworfen und geurteilt, dass die vom Taxi ausgehende Betriebsgefahr vollständig zurücktritt.

Für die verurteilte Taxiinsassin bleibt zu hoffen, dass sie eine Haftpflichtversicherung hat, die den Schaden für sie reguliert.

Mitgeteilt von
Klaus Leinenweber
Fachanwalt für Verkehrsrecht