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Härtefallscheidung

Grundsätzlich müssen Ehegatten ein Jahr getrennt leben (Trennung von Tisch und Bett), bevor das gerichtliche Scheidungsverfahren eingereicht werden kann. Unter gewissen Umständen kann eine Ehe aber auch früher geschieden werden ohne das Trennungsjahr abzuwarten. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Härtefallscheidung.

 

Voraussetzung ist gemäß § 1565 Abs. 2 BGB, dass die Fortsetzung der Ehe für einen Partner eine unzumutbare Härte darstellen würde. Für eine Härtefallscheidung gelten hohe Anforderungen. Die Umstände des Einzelfalles müssen abgewogen werden. Hierzu hat das Oberlandesgericht Bamberg nun entschieden, dass auch die strafrechtliche Verurteilung des Ehemannes aufgrund sexueller Belästigung der gemeinsamen Tochter eine objektive unbillige Härte darstellt und das Abwarten des Trennungsjahres nicht geschuldet ist.

 

Die Entscheidung des OLG Bamberg ist deshalb bedeutsam, weil sich der Grund für die Härtefallscheidung nicht aus einem Verhalten gegen die Ehefrau, sondern gegen die Tochter ergeben hat. Das Gericht wies darauf hin, dass das Verhalten des Ehemannes gegenüber einem unmittelbaren Angehörigen so belastend sein kann, dass auch hierin eine unbillige Härte liegt (OLG Bamberg, Beschluss vom 28.04.2022 – 7 UF 66/22).


Alexandra Salzmann

Fachanwältin für Familienrecht