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Streitiger Auffahrunfall

Das Amtsgericht Freudenstadt hat mit Urteil vom 06.07.2022, AZ: 5 C 59/21, einen streitigen Verkehrsunfall entschieden.

 

Zwischen den Unfallbeteiligten war streitig, ob der Vordermann rückwärts oder der Hintermann vorwärts aufgefahren war. Beide Beteiligten haben sich gegenseitig die Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalles zugesprochen. Das Gericht hat Beweis erhoben und festgestellt, dass der Hintermann in jedem Fall gefahren sein muss und deshalb den Hintermann verurteilt mit dem Argument, dass gegen diesen der Anscheinsbeweis streitet.

 

Nach Auffassung des Gerichts haftet der Auffahrende allein, auch wenn eine mögliche Rückwärtsfahrt des Vordermannes offen bleibt. Das Gericht hatte vor der Entscheidung ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Gutachter hat nachgewiesen, dass das klägerische Fahrzeug zum Anstoßzeitpunkt zwingend vorwärts gefahren sein muss. Der Sachverständige konnte nicht ausschließen, dass auch der Vordermann möglicherweise zurückgerollt war. Darauf muss es nicht ankommen, weil nach dem Anscheinsbeweis ein Auffahren des hinteren Fahrzeuges feststeht. Die vom vorausfahrenden Fahrzeug ausgehende Mithaftung unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr hatte völlig zurückzutreten.

 

 

 

Mitgeteilt von
Klaus Leinenweber
Fachanwalt für Verkehrsrecht