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Stadt haftet für herabfallende Äste

Die Stadt Frankfurt muss einer Autofahrerin, deren PKW von einem herabfallenden Ast eines kranken Baumes zerstört wurde, Schadensersatz zahlen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden und damit die Berufung der Stadt abgewiesen (Urt. v. 11.05.2023, Az. 1 U 310/20).

Die Frau hatte ihr Auto im August 2019 unter einem Baum in einem Frankfurter Wohngebiet geparkt. In der Nacht brach von dem Baum ein großer Ast ab, der auf das Fahrzeug fiel. Zuletzt kontrolliert hatte die Stadt den Baum im August 2018.

Grundsätzlich sei eine einmalige jährliche Kontrolle ausreichend, führte das OLG aus. Dass die Stadt die Bäume nicht zweimal pro Jahr kontrolliere, sei dementsprechend nicht pflichtwidrig. In begründeten Fällen müsse die Stadt aber kürzere Kontroll- und Untersuchungsintervalle vorsehen, was hier auch angenommen wurde.

Ein hinzugezogener Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass die Stadt nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass das äußere Erscheinungsbild des Baumes nicht mit dem eines gesunden vergleichbar war. Außerdem hätte an dem Baum auffällig viel Totholz beseitigt werden müssen. Schließlich seien auch wegen der Trockenheit 2018 zusätzliche Kontrollen des bereits beeinträchtigten Baumes erforderlich gewesen. Diese besonderen Umstände wären Anlass gewesen, in kürzerem Abstand den Kronenbereich besonders zu kontrollieren.