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Anpassung einer Morgengabe

Die deutschen Gerichte mussten sich schon mehrfach mit Streitigkeiten über einen Anspruch der Ehefrau gegen den Ehemann auf Herausgabe einer anlässlich der Eheschließung vereinbarten Braut- oder Morgengabe nach islamischem Recht beschäftigen.

Aktuell hat das OLG Celle in seinem Beschluss vom 24.01.2023, Az. 17 WF8/23 hier weitere Details geklärt.

In Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof hat es festgestellt, dass der Anspruch auf Übereignung der versprochenen Morgengabe sich nicht nach deutschem, sondern nach dem Recht richtet, nachdem es vereinbart wurde.

Die Morgengabe hat im islamischen Rechtskreis die Funktion, die Versorgung der Ehefrau nach Scheidung oder Tod des Ehemannes sowie den Aufbau von Vermögen auf Seiten der Ehefrau zu gewährleisten.

Ein Verstoß gegen den deutschen Ordre public liegt nicht vor

Eine Ausnahme wird allerdings für den Fall in Betracht gezogen, dass die Morgengabe aufgrund ihrer Höhe zu einer untragbaren Belastung des Ehemannes führt.

In dem vom OLG Celle entschiedenen Fall hätte der Ehemann eine Morgengabe in Form von Goldmünzen im Wert von 130.000,00 € zahlen müssen. Hier hat das Oberlandesgericht Celle einen solchen Ausnahmefall bejaht und die Höhe der Morgengabe angepasst, so dass im Endergebnis letztlich nur rund 7.000,00 € zu zahlen waren.

Alexandra Salzmann
Fachanwältin für Familienrecht