Die Parteien streiten um die Beseitigung einer Balkon-Solaranlage. Vermieter ist eine WEG, der Mieter ist Verbraucher. Er hat im Jahr 2023 an der Brüstung des Balkons außenliegende Solarpaneelen zum Betrieb einer Balkon-Solaranlage angebracht, ohne zuvor einen Antrag auf Gestattung zu stellen.
Das Amtsgericht Pirmasens hat mit Urteil vom 06.08.2024, 2 C 6/24 WEG, klargestellt, dass ein Antrag auf Genehmigung gegenüber der WEG/Verwalter gestellt werden muss. Der Antrag sollte unter Hinweis auf den Beschluss des Bundestages vom 04.07.2024 gestellt werden, dass die Installation von Balkon-Kraftwerken / Mini-Solaranlagen zu privilegierten Maßnahmen gehört und die Zustimmung nur aus äußerst wichtigem Grund verweigert werden darf.
Der Mieter wird den Prozess gewinnen, falls die WEG die Zustimmung verweigert.