Das Landgericht Zweibrücken, Az. 1 O 240/19 hat mit Urteil vom 20.11.2020 entschieden, dass der Käufer eines PKW seine Gewährleistungsrechte gegenüber einem Kfz-Händler geltend machen kann, auch wenn der Kaufvertrag nicht vom Kfz-Händler, sondern von einem Dritten im eigenen Namen abgeschlossen worden ist.
Im vorliegenden Fall hatte ein Verbraucher Interesse an einem Fahrzeug, das im Internet – mobile.de – auf den Namen des Autohändlers beworben wurde. Der Kaufinteressent hat den Geschäftssitz des Autohändlers besucht. Dort stand das Fahrzeug unangemeldet und wurde mit einer Jahresgarantie zum Verkauf angeboten. Der PKW wurde auf dem Geschäftsgelände des Verkäufers besichtigt und Probe gefahren.
Der Kaufvertrag wurde jedoch nicht mit dem Autohändler, sondern mit einem Dritten Verbraucher – wie der Käufer und kein Händler – im eigenen Namen abgeschlossen. Der Autohändler behauptete, es handle sich bei dem Dritten um den Eigentümer und Verkäufer des Fahrzeuges, er habe lediglich das Fahrzeug für diesen angeboten.
Das Fahrzeug war, wie sich später herausgestellt hat, mangelhaft. Der Käufer hat die Gewährleistungsrechte gegen den Autohändler geltend gemacht. Dieser wies den Anspruch auf Gewährleistung zurück unter Hinweis auf den schriftlichen Kaufvertrag, den der Käufer mit dem Dritten – vermeintlichen Eigentümer des Fahrzeuges – abgeschlossen habe. Er verwies den Käufer an den Dritten, wohl wissend, dass dieser im Verbrauchervertrag einen rechtswirksamen Gewährleistungsausschluss vereinbart hatte.
Der Käufer hätte somit keine Ansprüche gegen den Dritten gehabt.
Er hat die Ansprüche deshalb gegen den Kfz-Händler geltend gemacht und verlangt Kaufpreisrückgewähr.
Das Landgericht hat nach Anhörung der Parteien und Zeugenvernehmung dem Käufer Recht gegeben.
Der Verkäufer wurde verpflichtet, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeuges an den Käufer zu erstatten.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass es sich bei der vorliegenden Vertragsgestaltung um ein Umgehungsgeschäft gehandelt hat, um die kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsansprüche des Käufers auszuschließen. Deshalb muss sich der Autohändler nach § 476, Abs. 1 S. 2 BGB so behandeln lassen, als habe er selbst das Fahrzeug an den Käufer verkauft. Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich die Mängelrechte des Käufers wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Autohändler und nicht gegen den als Verkäufer im Kaufvertrag vorgeschobenen Verbraucher (BGH Urteil vom 22.11.2006 – VIII ZR 72/06).
Fazit: Vor Unterzeichnung eines Kaufvertrages genau prüfen, ob der richtige Verkäufer als Kfz-Händler aufgezeigt ist! Beim Kaufvertrag zwischen Verbrauchern kann nämlich die Gewährleistung rechtswirksam ausgeschlossen werden.
Mitgeteilt von
Rechtsanwalt Klaus Leinenweber
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Pirmasens, den 26.11.2020 L/We