Mit Urteil vom 27.02.2020, AZ: 3 C 792/19 hat das Amtsgericht Ansbach die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem sog. Verweisungsrecht des Haftpflichtversicherers des Unfallverursachers bestätigt.
Der Kläger hatte unverschuldet einen Verkehrsunfall erlitten und wollte die von seinem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten in Höhe von € 3.801,93 erstattet haben. Der Versicherer bezahlte nur € 2.891,87 und verwies auf einen angeblich günstigeren Referenzbetrieb, ganz in der Nähe des Geschädigten und mit Hol- und Bringservice und gleichwertiger Ausstattung wie ein markengebundener Fachbetrieb.
Zum Zeitpunkt des Unfalles war das Fahrzeug des Klägers älter als drei Jahre. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass er das Fahrzeug durchweg in einer markengebundenen Fachwerkstatt pflegen und warten ließ. Deshalb sah das Gericht unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung die Verweisung der Haftpflichtversicherung auf eine günstigere Werkstatt als zulässig an.
Jeder Fahrzeugeigentümer muss vergegenwärtigen, dass er nur dann einen Anspruch auf Reparatur seines Autos in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat, wenn er den Nachweis führen kann, dass er durchweg sein Fahrzeug in der markengebundenen Fachwerkstatt warten und reparieren ließ. Allerdings hat das Amtsgericht Ansbach nachgewiesen, dass der vom Haftpflichtversicherer benannte Referenzbetrieb in Wahrheit gar nicht viel günstiger war als der markengebundene Betrieb, weshalb der Kläger mit seiner Klage überwiegend Erfolg hatte.
Mitgeteilt von
Rechtsanwalt Klaus Leinenweber
zugleich Fachanwalt für Verkehrsrecht