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Schadenersatz für Fahrzeugbrand bei Starthilfe

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Beschluss vom 19.07.2021, Az. 4 W 475/21 entschieden, dass der Begriff des Gebrauchs des Fahrzeuges über den Betriebsbegriff des § 7 StVG hinausgehe und jeden Vorgang und jede Handlung umfasse, die mit dem Verwendungszweck des Fahrzeuges oder seiner Einrichtungen zeitlich oder örtlich in unmittelbaren Zusammenhang steht.

Entscheidend sei danach, ob der Schadenfall mit dem für einen KFZ typischen Gefahrenbereich in einem haftpflichtrechtlich relevanten Zusammenhang stehe. Es werde durch die gesetzliche Vorschrift des § 7 StVG auf das besondere Fahrzeugrisiko abgestellt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Interessent begab sich zur Besichtigung eines ihm zum Kauf angebotenen LKW. Das Fahrzeug war nicht mehr zugelassen und befand sich auf einem Privatgelände. Mithilfe eines Starthilfekabels, das an ein anderes Fahrzeug angeschlossen wurde, sollte es gestartet werden. Bei diesem Vorgang geriet die Batterie des LKW in Brand. Der potentielle Käufer wurde verletzt und verlangt Schadenersatz von der Kfz-Haftpflichtversicherung des LKW. Diese lehnt ab mit der Begründung, das Fahrzeug hätte in eine Werkstatt verbracht und erst wieder zugelassen werden müssen. Der Käufer habe sich selbst in die gefährliche Situation begeben.

Das Gericht hat der Versicherung widersprochen. Auch ein konkreter Startvorgang ist als Gebrauch des Fahrzeuges im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen. Auch eine Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Abmeldung des Fahrzeuges bedeutet keinen Wagniswegfall für den Versicherer, weil das Kfz als versichertes Objekt oder als Ausgangspunkt einer Haftung nicht wegfalle. Bei einer nur vorrübergehenden Stilllegung eines Fahrzeuges  bis zu 18 Monaten andauere, wandele sich eine uneingeschränkte Fahrzeugversicherung vielmehr automatisch in eine beitragsfreie Ruheversicherung um, wenn der Versicherungsnehmer mit der Abmeldung des Fahrzeuges dieses noch nicht endgültig aus dem Verkehrs ziehen wollte. Der Versicherer muss den fehlenden Wiederzulassungswillen des Versicherungsnehmers beweisen.

Nach Auffassung des Gerichts führt auch eine bevorstehende Veräußerung des Fahrzeuges zu keinem anderen Ergebnis.

Somit hat der Beschädige Kaufinteressent von der Versicherung Schadenersatz erhalten. Das Gericht hat den Versicherer zur Zahlung verurteilt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Klaus Leinenweber (Fachanwalt für Verkehrsrecht)