Mit Urteil vom 24.11.2021 hat das Amtsgericht Pirmasens, Aktenzeichen 2 C 332/20 WEG, eine beklagte Wohnungseigentümerin auf Entfernung einer in ihrem Balkonbereich installierte Kameraanlage und zur Unterlassung von Videoaufzeichnungen verurteilt.
Der Kläger ist Sondereigentümer einer Wohnung einer Wohnungseigentumsanlage, die aus mehreren Sondereigentumseinheiten bestand. An das auf dem Grundstück befindliche Haus grenzte eine Hoffläche mit Wiesen und Garagen, wo sich auch ein Zugang zu den von allen Sondereigentümern benutzten Kellerräumen befand. Die Beklagte bewohnte ebenfalls als Sondereigentümerin die Wohnung unterhalb der klägerischen Wohnung und installierte dort auf ihrem Balkon eine Kameraanlage, welche auf die Hochfläche ausgerichtet war.
Der Kläger – vertreten von den Rechtsanwälten Leinenweber – sah sich durch die Aufstellung der Kameras in seiner Privatsphäre und Nutzung seines Eigentums verletzt, da bereits die Aufstellung der Kameras als solches ihn in der Nutzung des Gemeinschaftseigentums – Benutzung der Garten- und Hoffläche – beeinträchtige.
Dieser Auffassung ist das Amtsgericht Pirmasens in seinem Urteil vom 24.11.2021 gefolgt. Das Gericht betont dabei, dass Wohnungseigentümer untereinander in besonderem Maße zur Rücksichtnahme verpflichtet seien. Vor diesem Hintergrund sei die Installation einer Kameraanlage vom Nutzungs- und Gebrauchsrecht der beklagten Sondereigentümerin nur dann umfasst, wenn sichergestellt ist, dass die Kameras ausschließlich auf Bereiche gerichtet seien, die auch im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen.
Dies sei hier nicht der Fall, da durch die Ausrichtung der Kameras auch Bereiche des Gemeinschaftseigentums von den Kameras erfasst werden können und der Kläger als Sondereigentümer bei Nutzung der Hof- und Garagenfläche eine Überwachung befürchten müsse. Das Gericht führt dahingehend weiter aus, dass es auch unerheblich sei, ob die Kameras tatsächlich eingeschaltet seien und welche Bereiche tatsächlich aufgezeichnet werden. Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Klägers liege bereits in dem Aufbau eines unzulässigen Überwachungsdruckes, der beim Kläger alleine durch die Aufstellung der Kameras entstehen könne.
Das Gericht macht damit deutlich, dass Wohnungseigentümer zur Nutzung ihres Sondereigentums nur in den Grenzen berechtigt sind, in welchen den anderen Wohnungseigentümern keine Nachteile erwachsen, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen.
Mitgeteilt von Dr. Jan-Philip Schmidt, Rechtsanwalt