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Pflichtberatung vor Stiefkindadoption

In Deutschland sind 2/3 aller vorgenommen Adoptionen sogenannte Stiefkindadoptionen.

Oftmals liegen diesen Stiefkindadoptionen auch sachfremde Motive zu Grunde, wie etwa die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften oder der Wunsch sich von gesetzlichen Unterhaltspflichten zu befreien. Dann aber werden solche Adoptionen nicht von den tatsächlichen Bedürfnissen und dem Wohl des Kindes geleitet.

Auch wenn der Stiefvater die Adoption vorrangig betreibt, wird dabei häufig nicht im vollen Umfange erfasst, welche Pflichten sich aus der lebenslangen elterlichen Verantwortung für das Kind ergeben.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber seit 01.04.2021 vorgegeben, dass grundsätzlich vor jedem Antrag auf Stiefkindadoption und vor jeder Einwilligung in eine Stiefkindadoption – welche jeweils notariell zu beurkunden sind – bei minderjährigen Anzunehmenden verpflichtend eine Beratung durch eine Adoptionsvermittlungstelle in Anspruch zu nehmen ist.

Wird diese erforderliche Beratungsbescheinigung nicht vorgelegt, ist der Adoptionsantrag gemäß § 196a FamFG zurückzuweisen.

Durch die Beratungspflicht sollen allen Beteiligten die umfassenden und vor allen Dingen nicht mehr rückgängig zu machenden und einschneidenden Folgen einer Adoption deutlich gemacht werden.

Hierbei soll auch ein besonderes Augenmerk auf die Beweggründe, die zur Adoption und auch zur Adoptionsfreigabe geführt haben, gelegt werden.

Die Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstelle ergänzt daher die erforderliche notarielle Beratung im Hinblick auf die psychosozialen Aspekte und sollen im Ergebnis vorschnelle und unüberlegte Annahmeentscheidungen vermeiden. Auch das Kind ist entsprechend seinem Entwicklungsstand am Verfahren zu beteiligen.

Im Ergebnis ist jedoch lediglich eine Bescheinigung einer Adoptionsvermittlungsstelle über die durchgeführte Beratung erforderlich – sie dient daher lediglich zum Nachweis der durchgeführten Beratung.

Die Adoptionsvermittlungstelle muss die Adoption nicht befürworten. Das heißt selbst wenn sie die Adoption als kindeswohlschädlich ansehen würde, könnte die Adoption durchgeführt werden.

Die Entscheidung der Adoption bleibt generell dem Gericht vorbehalten.

Alexandra Salzmann
Fachanwältin für Familienrecht