Schadenersatz bei Beschädigung des eigenen Fahrzeugs?

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Der Geschädigte hatte auf dem Parkplatz einer Arztpraxis das Fahrzeug eines Patienten, der auf einen Rollstuhl angewiesen war, auf dessen Bitte aus einer Parklücke rangiert. Es sollte ihm dadurch das Einsteigen auf abschüssigem Gelände erleichtert werden. Dabei geriet der Geschädigte mit dem Fahrzeug des anderen Patienten, das behindertengerecht auf Handbedienung umgebaut war, unkontrolliert ins Rollen und beschädigte seinen eigenen, ebenfalls auf dem Parkplatz abgestellten Pkw.

Der Geschädigte verlangt vom Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges des anderen Patienten Schadenersatz mit der Begründung, der Schaden an seinem Fahrzeug habe sich beim Betrieb des anderen Kfz realisiert. Er habe das Kfz des anderen Patienten auch nur auf dessen Anweisung gestartet, wonach das Fahrzeug unkontrolliert losgerollt sei.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12.01.2021, Aktenzeichen VI 662/20 entschieden, dass der hilfsbereite Geschädigte keinen Schadenersatz erhält. Es greift nämlich der gesetzliche Haftungsausschluss des § 8 Nr. 2 StVG, wonach der Geschädigte keinen Schadenersatz erhält, wenn er selbst mit einem Kraftfahrzeug zur Schadenverursachung beigetragen hat. Der BGH stellt klar, dass der Haftungsausschluss des § 8 Nr. 2 StVG nicht nur für Personen sondern auch für Sachschäden gilt. Bei einer Hilfeleistung im Straßenverkehr ist nicht regelmäßig eine stillschweigende Abmachung anzunehmen, dass die dem aus Gefälligkeit Handelnden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen sind. Nur wenn keine bloße Gefälligkeit vorlag sondern z.B. eine Notlage, wäre denkbar, dass ein Anspruch des Geschädigten mit Erfolg durchgesetzt werden könnte, auch wenn er selbst sein eigenes Fahrzeug beschädigt.

Mitgeteilt von
Rechtsanwalt Leinenweber
Pirmasens, den 24.02.2021 L/sla