Bislang wurden gemäß Buß- und Verwarnungsgeldkatalogen zum Fahrpersonalrecht (Bund.de) bei Nichtvorlegen von Fahrerkarte und Schaublatt nach 24-Stunden-Zeiträumen Bußgelder verhängt in Höhe von 250,00 € je 24-Stunden-Zeitraum.
Diese Praxis wird sich ändern. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nämlich mit Urteil vom 24.03.2021 (Aktenzeichen: C-870/19 und C-871/19) entschieden, dass nur eine einzige Sanktion verhängt werden darf, auch wenn mehrere Schaublätter des Fahrtenschreibers für die vorausgehenden 28 Tage nicht vorliegen.
Der EuGH ist der Auffassung, dass nur eine einheitliche Verpflichtung nach Unionsrecht begründet ist, die sich auf den Gesamtzeitraum von 29 Tagen erstreckt. Die Verletzung dieser Verpflichtung kann nur einen einheitlichen und einmaligen Verstoß darstellen, der darin besteht, dass der betroffene Fahrer bei der Kontrolle nicht alle 29 Schaublätter vorlegen kann. Der Verstoß kann folglich nur zu einer einzigen Sanktion führen.
Mitgeteilt von
Rechtsanwalt Klaus Leinenweber
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Pirmasens, den 06.04.2021 L/We