Rückzahlung überhöhter Reparaturkosten bei Kfz-Reparatur

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Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 16.09.2020, Az. I-12 U 177/19 entschieden, dass die Kfz-Werkstatt im Rahmen eines Reparaturauftrages bei der Fehlersuche zunächst die wahrscheinlichsten und für den Besteller günstigsten Fehlerursachen zu überprüfen hat.

Allerdings sind auch die erbrachten Leistungen zu vergüten, die nicht unmittelbar zum Erfolg der Reparatur geführt haben, nämlich dann, wenn die wirkliche Fehlersuche unbekannt ist. Der Reparaturbetrieb darf deshalb im angemessenen Rahmen die Fehlerursache suchen und entsprechende technische Prüfungen vornehmen, um sodann die Reparatur durchzuführen. Ein Fehler wird in solchen Fällen dadurch entdeckt, dass die möglichen Fehlerquellen überprüft und nacheinander so lange ausgeschaltet werden, bis die wirkliche Fehlerursache bestimmt ist.

Wenn die Werkstatt untaugliche Versuche zur Ermittlung der Fehlerursache unternimmt, hat der Kunde einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Vergütung, jedoch nur dann, wenn er beweisen kann, dass der Reparaturbetrieb die Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung durch untaugliche Maßnahmen verletzt hat. Insoweit stellt das Gericht auf das Gebot der wirtschaftlichen Betriebsführung ab, das sich im Einzelfall nach den anerkannten Regeln des Handwerks richten muss. Erfolg hat der Kunde nur, wenn er nachweist, dass ein erfahrener Monteur anders gehandelt und entgegen den Empfehlungen des Diagnoseprogramms unter Berücksichtigung der Regeln der Technik einen anderen Fehler für wahrscheinlicher gehalten hätte.

mitgeteilt von
RA Klaus Leinenweber, Pirmasens